Auch wir sind ab dem 21. Dezember 2020 in den Weihnachtsferien. Ab dem 4. Januar 2021 sind wir wieder wie gewohnt für EUCH da!
Wir wünschen EUCH schöne Ferien & #bleibtgesund. Anmeldungen & Fragen weiterhin gerne über unser Service-Fon: +49 173 722 233 9 oder per E-mail: info@jacksons-fahrschule.de
Die Fahrschulen in Hessen bleiben geöffnet, lt. Kontakt- und Betriebsschließungsverordnung, die am 16.12.2020 in Kraft tritt. Die Regelungen für Fahrschulen bleiben gegenüber der vorherigen Verordnung unverändert. Auch die Prüforganisation TÜV Hessen darf ihre Dienste weiterhin anbieten. Somit kann sowohl die Ausbildung als auch die Prüfung weiterhin stattfinden. #BleibtGesund
#BleibtGesund#jacksonsfahrschule Für Rückfragen stehen wir Euch wie immer gerne zur Verfügung: EUER Team JACKSONS FAHRSCHULE – ServiceHotline: 0173 – 722 233 9 – eMail: info@jacksons-fahrschule.de
Auf der Homepage des Landes Hessen sind nun auch die Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) veröffentlicht.
Unter Nr. 6 des Auslegungshinweises auf der Seite 20 stehen die Bestimmungen für Fahrschulen.
Folgende Punkte sind dort festgehalten:
1. Der Unterricht muss so erfolgen, dass die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich beachtet werden.
2. In geschlossenen Räumen ist eine Mund Nase Bedeckung zu tragen. Demzufolge müssen im Theorie Unterricht Fahrlehrer*in und Fahrschüler*innen eine MNB tragen.
3. Eine Gruppenobergrenze besteht nicht.
4. Eine Verpflichtung auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu jeder anderen Person gibt es für den Theorie Unterricht nicht.
5. Tragen einer MNB während der Fahrstunden weiterhin dringend empfohlen. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht nach wie vor nicht.
Ab 2020 können auch Autofahrer ohne extra Prüfung Motorräder & E-Leichtkrafträder der 125 er Klasse fahren!
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Voraussetzungen • Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B (Pkw-Führerschein) von mindestens 5 Jahren • Mindestalter von 25 Jahren • Theoretische und praktische Schulung von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) • Bestätigung über erfolgreichen Abschluss von einer Fahrlehrerin/ einem Fahrlehrer Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.*
* Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden. Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist. Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.
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Wir freuen uns auf ein neues Mitglied in unserer Fahrzeugflotte !
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