Führerscheinklassen

Klasse B (PKW) Mindestalter 18 Jahre (17 bei begleitetem Fahren)

Kraftwagen – Kein Vorbesitz notwendig – Einschluß: Klasse AM, L
ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren – ab 18 Jahre Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt). Quads, welche eine Leistung von 50 cm³ und die in Klasse AM angegebene maximale Geschwindigkeit übersteigen.

Seit dem 19. Januar 2013 benötigt man zum Fahren von dreirädrigen Kraftfahrzeugen die Klasse A1 und im Falle einer Motorleistung, die über 15 kW liegt, die Klasse A. Im Inland dürfen die dreirädrigen Kraftfahrzeuge ab dem 19.01.2017 nun doch wieder mit der Klasse B gefahren werden. Liegt die Motorleistung allerdings über 15  kW muss der Fahrer mindestens 21 Jahre alt sein.

Vorgeschriebene Sonderfahrten: 5 x Überland, 4 x Autobahn, 3 x Fahrten bei Dunkelheit Dauer der Fahrprüfung: 45 Minuten.

Klasse BE (PKW mit Anhänger) Mindestalter 18 Jahre (17 bei begleitetem Fahren)

Kraftwagen mit Anhänger – nur mit Vorbesitz Klasse B – ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren – ab 18 Jahre. Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen.
Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen.

Vorgeschriebene Sonderfahrten: 3 x Überland, 1 x Autobahn, 1 Fahrt bei Dunkelheit Dauer der Fahrprüfung: 45 Minuten, keine Theorie.

Klasse B96 Kraftwagen mit Anhänger

Nur mit Vorbesitz Klasse B – keine eigene Fahrerlaubnisklasse ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren – ab 18 Jahre Kombination der Klasse B (zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg

Klasse AM (Kleinkraftrad – Roller bis 50 ccm) Mindestalter 16 Jahre.

Kleinkrafträder – Kein Vorbesitz notwendig – Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor. Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.  Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW. Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) mit durch die Bauart bestimmter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung. Quads (vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km / h und einem Hubraum von maximal 50 cm³.

Ab 7.7.2017:  leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

 Klasse A1 (Leichtkraftrad bis 125 cmm) Mindestalter 16 Jahre.

Leichtkrafträder – Kein Vorbesitz notwendig – Einschluß: Klasse AM
Motorrad bis 125 ccm Hubraum, nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kW/kg. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.

Seit dem 19. Januar 2013 benötigt man zum Fahren von dreirädrigen Kraftfahrzeugen die Klasse A1 und im Falle einer Motorleistung, die über 15 kW liegt, die Klasse A. Im Inland sollen die dreirädrigen Kraftfahrzeuge ab dem 19.01.2017 nun doch wieder mit der Klasse B gefahren werden dürfen. Liegt die Motorleistung allerdings über 15 kW muss der Fahrer mindestens 21 Jahre alt sein.

Ab 2020 können auch Autofahrer ohne extra Prüfung Motorräder & E-Leichtkrafträder der 125 er Klasse fahren!

Voraussetzungen
• Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B (Pkw-Führerschein)
von mindestens 5 Jahren
• Mindestalter von 25 Jahren
• Theoretische und praktische Schulung von mindestens
13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten)
• Bestätigung über erfolgreichen Abschluss von einer
Fahrlehrerin/ einem Fahrlehrer
Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.*

* Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.
Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist. Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.

Klasse A Mindestalter 24 Jahre bei Direkteinstieg.

Krafträder – Einschluß: AM, A1, A2 ab 20 Jahre – für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich) ab 21 Jahre – für dreirädrige Kfz  mit mehr als 15 kW ab 24 Jahre – für Krafträder bei Direkteinstieg Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.

Seit dem 19. Januar 2013 benötigt man zum Fahren von dreirädrigen Kraftfahrzeugen die Klasse A1 und im Falle einer Motorleistung, die über 15 kW liegt, die Klasse A. Im Inland sollen die dreirädrigen Kraftfahrzeuge ab dem 19.01.2017 nun doch wieder mit der Klasse B gefahren werden dürfen. Liegt die Motorleistung allerdings über 15  kW muss der Fahrer mindestens 21 Jahre alt sein.

Mit der „alten“ Fahrerlaubnisklasse 3 gilt Folgendes:
Ist der Führerschein vor 01. April 1980 erteilt worden, gilt: Mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 cm3 Hubraum, 11 kW Nennleistung). Bei Umtausch Ihres Führerscheins bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt.

Ist der Führerschein zwischen 01. April 1980 und 19. Januar 2013 erteilt worden, dürfen Sie nachfolgende Fahrzeuge fahren: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h.
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der ehemaligen DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV)

Besonderheiten: Wer A erwerben möchte, ohne vorher zwei Jahre lang Klasse A2 zu besitzen, muss mindestens 24 Jahre alt sein. Das nennt man “Direkteinstieg”. Vorgeschriebene Sonderfahrten: 5 x Überland, 4 x Autobahn, 3 x Fahrten bei Dunkelheit Bei vorhandener Klasse A2 (2Jahre): keine Sonderfahrten, keine Theorieausbildung / Theorieprüfung Dauer der Fahrprüfung: 60 Minuten (bei Aufstieg von A2 40 Minuten).

Klasse A2 (Motorrad bis 35kW (48PS)) Mindestalter 18 Jahre.

Krafträder (auch mit Beiwagen) – Kein Vorbesitz notwendig – Einschluß: Klasse AM, A1

Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/ Leergewicht von maximal 0,2 kW/kg. Bei mindestens 2-jährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

Hier der amtliche Text aus der Fahrerlaubnisverordnung, Stand 19.01.2017: Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit  a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

Gleichzeitig wurde eine Ausnahme für Inhaber einer bis zum 27.12.2016 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A2 gewährt. Sie dürfen auch weiterhin, allerdings nur im Inland, Motorräder führen, die ursprünglich eine höhere Motorleistung als 70 kW hatten und auf 35 kW gedrosselt sind:

76 Übergangsrecht FeV 6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2: Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.

Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg. Vorgeschriebene Sonderfahrten:

5 x Überland, 4 x Autobahn, 3 x Fahrten bei Dunkelheit Bei vorhandener Klasse A1 (2Jahre): keine Sonderfahrten, keine Theorieausbildung / Theorieprüfung Dauer der Fahrprüfung: 60 Minuten (bei Aufstieg von A1 40 Minuten).

Klasse L (Zugmaschine) Mindestalter 16 Jahre.

ab 16 Jahre – direkter Erwerb Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Mofa – Prüfbescheinigung Mindestalter 15 Jahre.

Mofa max. 25 km/h – kein Vorbesitz notwendig – kein Einschluß

Wer nach dem 01. April 1980 15 Jahre alt geworden ist, muß eine sog. Mofa-Prüfbescheinigung erwerben. (§ 4 a StVZO). Diese Prüfbescheinigung ist keine echte Fahrerlaubnis im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Es muß eine theoretische Prüfung beim TÜV abgelegt werden. Die Ausbildung umfasst mindestens 6 Doppelstunden a 90 Minuten theoretischen Unterricht und mindestens 1 x 90 Minuten praktischen Unterricht. Helmpflicht!

Seit dem 19.1.2017 darf ein Mofa auch zweisitzig sein.

 Alle Angaben ohne Gewähr